Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3cArtikel eins, Paragraph 3 c
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole
Text
Rücksetzung der Zugangsdaten
§ 3c.Paragraph 3 c,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in § 3a oder § 3b genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in Paragraph 3 a, oder Paragraph 3 b, genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
(2)Absatz 2,Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des § 3a Abs. 3 im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des § 3a Abs. 3 durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß § 3d zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des Paragraph 3 a, Absatz 3, im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 3 d, zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2024
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
NOR40266549